© Dirk Harney

Grabstätten

Bestattungsformen

Grundsätzlich werden zwei Bestattungsformen unterschieden: Die Erdbestattung und die Feuerbestattung. Bei der Erdbestattung wird der Leichnam in einem Sarg in der Grabstelle beigesetzt, die anschließend mit Erde verschlossen wird. Bei der Feuerbestattung wird der Sarg mit dem Leichnam im Krematorium eingeäschert und die zurückbleibende Asche wird in einer Urne in der Grabstelle bestattet.

Grabarten

Die Bestattung des Sarges bzw. der Urne erfolgt entweder in einem Wahlgrab oder in einem Reihengrab.
 
Bei den Wahlgrabstätten handelt es sich um Gräber, die in der Regel aus den vorhandenen freien Plätzen ausgewählt werden und einstellig oder mehrstellig sein können. Die Nutzungszeit von Wahlgräbern kann nach Ablauf der Ruhezeit verlängert werden. Wahlgräber können auch schon zu Lebzeiten erworben werden.
 
Wie der Name "Reihengrabstätte" schon erahnen lässt, erfolgt die Vergabe dieser Grabstätte der Reihe nach zum Zeitpunkt der Bestattung. Ein Reihengrab ist immer einstellig. Nach Ablauf der Ruhezeit ist eine Verlängerung der Nutzungszeit ausgeschlossen.

Je nach Bestattungsart gibt es Wahl- und Reihengräber für die Beisetzung von Särgen und Urnen.

Das Angebot unterschiedlicher Grabarten umfasst auch die Möglichkeit sich zu entscheiden, ob die Nutzungsberechtigten selbst die Grabstelle pflegen wollen oder, gerade wenn Angehörige weiter entfernt wohnen oder es keine nahen Angehörigen gibt, eine Grabart zu wählen, bei der die Friedhofsmitarbeiter die Pflege für sie übernehmen. Hierfür kommen Rasengräber, die Urnengemeinschaftsgrabanlage und Staudengräber in Frage.

Weitere Informationen zu diesen Grabarten und zusätzliche Differenzierungen finden Sie in unserer Entscheidungshilfe, die Sie über den nachfolgenden Link einsehen können. 

Außerdem stehen Ihnen unsere Mitarbeiter bei Fragen zu allen Themen rund um den Friedhof gerne zur Verfügung. 

Neue Bestattungsformen

In unserer Urnengemeinschaftsgrabanlage werden Urnenreihen­gräber rund um mehrere Steinsäulen angeboten. Die Pflege der gesamten Anlage wird von unseren Friedhofsmitarbeitern über die gesamte Ruhezeit übernommen. 
Unsere Leistungen umfassen eine Namenstafel aus Messing an einer Granitstele, Grabmalreinigung und Rasenpflege für 25 Jahre.

Seit neustem bieten wir  auch Beisetzungen im Staudenbeet an. Staudenbeete sehen nicht nur schön aus, sondern sind auch ökologisch sinnvoll, da sie Insekten viel Pollen und Nektar bieten. Die Beete werden von unseren Mitarbeitern gepflegt. Grabmale dürfen in Form von Kissensteinen errichtet werden. 

Nutzungsrecht und Ruhezeit

Mit dem Erwerb einer Grabstätte wird dem Erwerber ein sogenanntes Nutzungsrecht an der Grabstätte verliehen. Er ist der Nutzungsberechtigte an dieser Grabstätte für eine bestimmte Zeit, der Nutzungszeit. Bei einem Grabneuerwerb beträgt die Nutzungszeit (wie die Ruhezeit) 25 Jahre.

Die Ruhefrist ist die Zeit, während der ein Grab nach einer Bestattung nicht wieder belegt werden darf. Die Ruhezeit ist in der Friedhofsordnung festgelegt und beträgt auf dem Friedhof Hitzacker 25 Jahre. Nutzungszeiten können bei Wahlgrabstätten auch über die Ruhezeit hinaus verlängert werden.


Beim Erwerb einer Wahlgrabstätte zu Lebzeiten (also ohne Bestattungsfall), beträgt die Nutzungszeit zunächst 25 Jahre. Zum Zeitpunkt der Bestattung verlängert sich die Nutzungszeit entsprechend zur Anpassung an die Ruhezeit (auf 25 Jahre ab Bestattungstag).


Mit dem Nutzungsrecht sind bestimmte Rechte zur Nutzung und Pflichten verbunden. So hat der Nutzungsberechtigte an einer Wahlgrabstätte das Recht zu entscheiden, wer auf dieser Grabstätte beigesetzt werden darf, er entscheidet über die Gestaltung der Grabanlage im Rahmen der Friedhofsordnung und hat nach Ablauf des Nutzungsrechtes die Möglichkeit zu entscheiden, ob er das Nutzungsrecht verlängern möchte oder auf eine Verlängerung verzichtet. Darüber hinaus kann das Nutzungsrecht an eine andere Person übertragen werden, wenn diese die Übernahme schriftlich gegenüber der Friedhofsverwaltung erklärt und die Friedhofsverwaltung der Übertragung zustimmt.


Die mit dem Nutzungsrecht verbundenen Pflichten sind die Pflicht zur Begleichung der nach der aktuell gültigen Friedhofsgebührenordnung veranlagten Gebühren und die Verpflichtung für die Anlage, Gestaltung und Instandhaltung der Grabstätte über die gesamte Ruhe- und Nutzungszeit zu sorgen. Selbstverständlich kann auch ein Dritter (z.B. Gärtner) mit diesen Aufgaben betraut werden. Der Nutzungsberechtigte ist ebenso verpflichtet Adressänderungen der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.


Nach Ablauf des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten kann die Nutzungszeit verlängert werden. Der Nutzungsberechtigte sollte hierzu rechtzeitig einen Verlängerungsantrag bei der Friedhofsverwaltung stellen - bis 3 Monate nach Ablauf der Nutzungszeit. Wenn dies nicht geschieht, fällt die Grabstätte nach dieser Frist entschädigungslos an den Friedhofsträger zurück.